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verfahrensrecht:wirkungen_der_klageruecknahme

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Wirkungen der Klagerücknahme

§ 269 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkungen der Klagerücknahme, einschließlich der Kostentragungspflicht des Klägers.

§ 269 (3) ZPO

Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.

verfahrensrecht/wirkungen_der_klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1