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verfahrensrecht:erledigung

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Erledigung

Erledigungserklärung
Übereinstimmende Erledigungserklärungen

§ 91a ZPO → Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Erledigung liegt vor, wenn der Streitgegenstand (bzw. das Rechtsschutzziel) in einem Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder der sonstigen Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird.

Beispiele:

  • nach Rechtshängigkeit wird die Klage unzulässig und/oder unbegründet (z.B. Zahlung, Unterlassungserklärung).
  • Ablauf der Schutzdauer, Verzicht, Nichtzahlung der Jahresgebühren im Nichtigkeitsverfahren: Benkard § 81 Rd. 29, nicht von selbst erledigt, kann abhängig vom Rechtsschutzinteresse des Klägers zulässig bleiben.

Übereinstimmende Erledigungserklärung

Voraussetzungen

  • § 91a ZPO: die Parteien müssen gemeinsam den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Auch konkludent möglich. Darin ist i.d.R. auch zumindest die konkludente Erklärung enthalten, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Kein Beweis erforderlich, wie bei einseitiger Erklärung → Gericht hat nicht nachzuprüfen, ob erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt (Verfügungsgrundsatz). Eine Erledigungserklärung ist jedenfalls nach BGHZ 21, 298; 83, 12, 14 auch dann möglich, wenn das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist. Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen.

Die Bedeutung des § 91a ZPO liegt nicht in der darin enthaltenen Kostenregelung, sondern in dem damit festgeschriebenen genuinen Beendigungstatbestand der Erledigung . § 91a ZPO ist im Nichtigkeits- und Löschungsverfahren genauso anwendbar wie in anderen Gerichtsverfahren, z.B. nach VWGO, VWVG etc..

Verletzungsklage nach Ablauf des Schutzrechts. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage entspricht jetzt einer Feststellungsklage, dass der vom Schutzrecht bewirkte Rechtsschein nicht der Wirklichkeit entspricht.

Rechtsprechung

Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei.1)

Bereits ergangene Entscheidungen werden ex tunc wirkungslos (entsprechend § 269 III ZPO)

Die Rechtshängigkeit endet.

Das Gericht hat i.d.R. einen Beschluss über die Kosten zu fassen. Handelt es sich nur um eine teilweise Erledigungserklärung, so muss hinsichtlich des nicht erledigten Teils noch eine Entscheidung durch Urteil ergehen. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergeht einheitlich auch im Urteil. Urteile sind aber nicht ohne weiteres für voläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Daraus darf dem Gläubiger allerdings kein Nachteil erwachsen. Daher muss das Gericht bei einer teilweisen Erledigungserklärung die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils für vorläufig vollstreckbar erklären.

Zwar erwächst bei einer Erledigungserklärung keine Rechtskraft, die einer erneuten Klageerhebung entgegen stehen würde. Allerdings kann die erneute Klageerhebung mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB unterbunden werden.

Im Fall übereinstimmender und uneingeschränkter Erledigungserklärungen entfällt ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres und kann auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das im Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot vor dem Zeitpunkt der Erledigung erfolgt ist.2)

Einseitige Erledigungserklärung

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers, wenn der Beklagte nicht zustimmt ändert die Klage in die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei.

Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten kann entweder als materiell-rechtliche Einwendung aufgefasst werden oder aber als eine vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers.

Wird nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigung gerichtlich festgestellt, ist die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung weder gänzlich aufgehoben noch ohne gerichtliche Entscheidung fortgefallen. Es ist deshalb mit § 775 Nr. 1, § 776 ZPO vereinbar und geboten, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor der Erledigung wegen zuvor begangener Verstöße getroffen wurden, aufrechterhalten bleiben.3)

Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz

Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden.4)

Erledigung im Revisionsverfahren

Die (übereinstimmende) Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen kommt nur in Betracht, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hätte. Hätte dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es dann nicht mehr an.5)

Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden.6) Bei der danach zu treffenden Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen 7). Dass eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen-den Beschluss nicht korrigiert werden kann8), steht der Anwendung des § 91a ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn die Entscheidung nach § 91a ZPO dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Vorinstanzen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern der Berücksichtigung der durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits. Diese kann auch noch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden, weil die Einlegung der Beschwerde die Rechtskraft des Berufungsurteils hemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht9).

1)
BGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 92/03; Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 – Brennwertkessel
2)
BGH, Beschl. v. 23. Februar 2012 - I ZB 28/11; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 342 ff. Euro-Einführungsrabatt
3)
BGH, I ZB 28/11 - Beschl. v. 23. Februar 2012
4)
vgl. BGH, Beschluss v. 11. Februar 2010 - I ZR 154/08; BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZR 249/02, GRUR 2007, 448 Tz. 12
5)
BGH, Beschl. v. 15. September 2022 - I ZR 5/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, ZfBR 2003, 453 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126 [juris Rn. 4] mwN; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14, GRUR 2018, 335 [juris Rn. 20] = WRP 2018, 478 - Aquaflam; Beschluss vom 1. Juni 2022 - I ZR 62/21 [juris Rn. 2]) Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisi-onsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen.((BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 160/06; m.V.a. st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 = WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Tz. 7
6)
BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126
7)
BGH BauR 2003, 1075, 1076; WRP 2005, 126
8)
vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508
9)
BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-schein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.
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