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→ Erledigungserklärung
→ Übereinstimmende Erledigungserklärungen
§ 91a ZPO → Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Erledigung liegt vor, wenn der Streitgegenstand (bzw. das Rechtsschutzziel) in einem Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder der sonstigen Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird.
Beispiele:
Kein Beweis erforderlich, wie bei einseitiger Erklärung → Gericht hat nicht nachzuprüfen, ob erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt (Verfügungsgrundsatz). Eine Erledigungserklärung ist jedenfalls nach BGHZ 21, 298; 83, 12, 14 auch dann möglich, wenn das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist. Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen.
Die Bedeutung des § 91a ZPO liegt nicht in der darin enthaltenen Kostenregelung, sondern in dem damit festgeschriebenen genuinen Beendigungstatbestand der Erledigung . § 91a ZPO ist im Nichtigkeits- und Löschungsverfahren genauso anwendbar wie in anderen Gerichtsverfahren, z.B. nach VWGO, VWVG etc..
Verletzungsklage nach Ablauf des Schutzrechts. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage entspricht jetzt einer Feststellungsklage, dass der vom Schutzrecht bewirkte Rechtsschein nicht der Wirklichkeit entspricht.
Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei.1)
Bereits ergangene Entscheidungen werden ex tunc wirkungslos (entsprechend § 269 III ZPO)
Die Rechtshängigkeit endet.
Das Gericht hat i.d.R. einen Beschluss über die Kosten zu fassen. Handelt es sich nur um eine teilweise Erledigungserklärung, so muss hinsichtlich des nicht erledigten Teils noch eine Entscheidung durch Urteil ergehen. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergeht einheitlich auch im Urteil. Urteile sind aber nicht ohne weiteres für voläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Daraus darf dem Gläubiger allerdings kein Nachteil erwachsen. Daher muss das Gericht bei einer teilweisen Erledigungserklärung die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils für vorläufig vollstreckbar erklären.
Zwar erwächst bei einer Erledigungserklärung keine Rechtskraft, die einer erneuten Klageerhebung entgegen stehen würde. Allerdings kann die erneute Klageerhebung mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB unterbunden werden.
Im Fall übereinstimmender und uneingeschränkter Erledigungserklärungen entfällt ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres und kann auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das im Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot vor dem Zeitpunkt der Erledigung erfolgt ist.2)
Einseitige Erledigungserklärung des Klägers, wenn der Beklagte nicht zustimmt ändert die Klage in die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei.
Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten kann entweder als materiell-rechtliche Einwendung aufgefasst werden oder aber als eine vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers.
Wird nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigung gerichtlich festgestellt, ist die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung weder gänzlich aufgehoben noch ohne gerichtliche Entscheidung fortgefallen. Es ist deshalb mit § 775 Nr. 1, § 776 ZPO vereinbar und geboten, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor der Erledigung wegen zuvor begangener Verstöße getroffen wurden, aufrechterhalten bleiben.3)
Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden.4)
Die (übereinstimmende) Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen kommt nur in Betracht, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hätte. Hätte dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es dann nicht mehr an.5)
Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden.6) Bei der danach zu treffenden Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen 7). Dass eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen-den Beschluss nicht korrigiert werden kann8), steht der Anwendung des § 91a ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn die Entscheidung nach § 91a ZPO dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Vorinstanzen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern der Berücksichtigung der durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits. Diese kann auch noch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden, weil die Einlegung der Beschwerde die Rechtskraft des Berufungsurteils hemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht9).
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