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verfahrensrecht:beschwerde_gegen_beschluss_ueber_klageruecknahme

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Beschwerde gegen Beschluss über Klagerücknahme

§ 269 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme.

§ 269 (5) ZPO

Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.

verfahrensrecht/beschwerde_gegen_beschluss_ueber_klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1