Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gerichtliche_entscheidung_ueber_wirkungen_der_klageruecknahme

finanzcheck24.de

Gerichtliche Entscheidung über Wirkungen der Klagerücknahme

§ 269 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, auf Antrag über die Wirkungen der Klagerücknahme zu entscheiden.

§ 269 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.

verfahrensrecht/gerichtliche_entscheidung_ueber_wirkungen_der_klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1