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verfahrensrecht:klage_ohne_einwilligung_des_beklagten_zuruecknehmen

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Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen

§ 269 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache.

§ 269 (1) ZPO

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.

verfahrensrecht/klage_ohne_einwilligung_des_beklagten_zuruecknehmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1