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upc:unwirksamkeit_bei_anhaengiger_klage

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Unwirksamkeit bei anhängiger Klage

Regel 5.6 EPGVO erläutert, wann ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unwirksam ist.

Regel 5.6 EPGVO

Wurde in Bezug auf ein Patent und/oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist, vor dem Tag der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register oder vor dem Tag der Eintragung der Korrektur in das Register gemäß Absatz 5 Klage vor dem Gericht erhoben, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.

Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen macht – wie eine Klage – die Inanspruchnahme der Ausnahmeregel nach Regel 5 der EPGVO („Opt-out“) unwirksam. Der Blockademechanismus bewirkt, dass die Zuständigkeit des EPG nicht mehr entzogen werden kann.1)

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.

1)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 13. September 2023 – UPC_CFI_182/2023
upc/unwirksamkeit_bei_anhaengiger_klage.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 07:39 von mfreund