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Regel 5 (6) des der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Unwirksamkeit des Antrags, wenn vor der Eintragung Klage erhoben wurde.
Wurde in Bezug auf ein Patent und/oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist, vor dem Tag der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register oder vor dem Tag der Eintragung der Korrektur in das Register gemäß Absatz 5 Klage vor dem Gericht erhoben, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.
Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.
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