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Teil II, Kapitel I der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.
Teil II der Vorschriften über den einheitlichen Patentschutz behandelt die Verfahren zur Beantragung und Verwaltung dieses Schutzes, einschließlich der Einreichung von Anträgen, deren Prüfung durch das Europäische Patentamt sowie Regelungen zum Kompensationssystem und zur Lizenzbereitschaft. Kapitel I legt dabei den Schwerpunkt auf den Antrag auf einheitliche Wirkung europäischer Patente. Regel 5 [→ Allgemeines] sieht vor, dass die einheitliche Wirkung auf Antrag des Patentinhabers eingetragen wird. Regel 6 [→ Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung] definiert die Anforderungen an den Antrag, insbesondere in Bezug auf einzureichende Übersetzungen. Regel 7 [→ Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt] beschreibt die Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt und mögliche Ablehnungen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen.
DOEPS, Teil II, Kapitel I → Antrag auf einheitliche Wirkung
Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.
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