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Artikel 10 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.
Artikel 10 (1) → Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht
Am Sitz des Berufungsgerichts wird eine Kanzlei eingerichtet, die vom Kanzler geleitet wird und deren Register öffentlich ist.
Artikel 10 (2) → Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern
An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.
Artikel 10 (3) → Aufzeichnungen der Verfahren durch die Kanzlei
Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren.
Artikel 10 (4) → Ernennung des Kanzlers durch das Gericht
Das Gericht ernennt den Kanzler und legt die Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel II → Organisation des Gerichts
Regelt die Struktur und die organisatorischen Aspekte des Gerichts, einschließlich der Einrichtung von Kanzleien und deren Aufgaben sowie der Ernennung von Kanzlern und anderen Verwaltungsfunktionen.
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