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upc:aussetzung_des_verfahrens

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Aussetzung des Verfahrens

Regel 295 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

Regel 295 EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen,

(a) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist;

(b) wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist;

(c) wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz,

(i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist,

(ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist;

(d) auf gemeinsamen Antrag der Parteien;

(e) gemäß Regel 37;

(f) gemäß den Regeln 75 und 76,

(g) gemäß Regel 118;

(h) gemäß Regel 136;

(i) gemäß Regel 266;

(j) gemäß den Regeln 310 und 311;

(k) gemäß Regel 346;

(l) in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano-Übereinkommens;

(m) in jedem anderen Fall, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.

Gemäß Artikel 33(3b) EPGÜ [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] kann nach einer entsprechenden Entscheidung eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer und eine Fortsetzung der Klage auf Verletzung erfolgen. Sobald die Zentralkammer ihre Entscheidung getroffen und das Patent in geänderter Form aufrechterhalten hat, kann eine Aussetzung der Verletzungsklage ausschließlich auf R. 295(c)(i) oder (m) EPGVO gestützt werden. In beiden Fällen steht es dem Gericht frei, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob eine Aussetzung gewährt wird oder nicht. Im Kontext einer vorherigen Bifurkationsentscheidung, bei der das Patent aufrechterhalten wurde, ist die Möglichkeit einer Aussetzung auf Fälle beschränkt, in denen mildernde Umstände vorliegen. Dies liegt daran, dass das Abkommen ausdrücklich die Möglichkeit für eine lokale oder regionale Kammer vorsieht, die Klage zu bifurkieren und die Verletzungsklage auszusetzen oder nicht auszusetzen. Folglich ist eine Entscheidung über die Verletzungsklage vor der Entscheidung der Zentralkammer über die an sie verwiesene Widerklage möglich. Nach einer Entscheidung der Zentralkammer über die verwiesene Widerklage ist die lokale oder regionale Kammer verpflichtet, mit dem nächsten Verfahrensschritt fortzufahren, der regelmäßig eine Entscheidung über die Verletzungsklage ist. Es gibt nur wenige Fälle, in denen man von diesem Standard-Verfahrensschritt abweichen könnte. Diese Fälle treten ein, wenn die geschädigte Partei nachweisen kann, dass die Entscheidung der Zentralkammer in formeller und/oder materieller Hinsicht offensichtlich und prima facie fehlerhaft ist.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Abschnitt 4, Kapitel 4→ Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht.

1)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024
upc/aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 10:51 von mfreund