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Regel 295 (i) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 266 aussetzen.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.
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