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upc:aussetzung_des_verfahrens_bei_berufung_gegen_entscheidungen_des_gerichts_erster_instanz

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Aussetzung des Verfahrens bei Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz

Regel 295 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz.

Regel 295 (c) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz,

(i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist,

(ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

upc/aussetzung_des_verfahrens_bei_berufung_gegen_entscheidungen_des_gerichts_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 09:29 von mfreund