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upc:aussetzung_des_verfahrens_bei_antrag_auf_festsetzung_von_schadensersatz_waehrend_einer_berufung

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Aussetzung des Verfahrens bei Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz während einer Berufung

Regel 295 (h) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei einem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz während einer Berufung.

Regel 295 (h) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 136 aussetzen.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

upc/aussetzung_des_verfahrens_bei_antrag_auf_festsetzung_von_schadensersatz_waehrend_einer_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 09:30 von mfreund