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Regel 295 (j) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei parallelen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und Nichtigerklärung.
Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 310 und 311 aussetzen.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.
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