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upc:unterrichtung_des_gerichts_ueber_verfahren_beim_europaeischen_patentamt

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Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt

Artikel 33 (10) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht verpflichtet die Parteien, das Gericht über anhängige Verfahren beim Europäischen Patentamt zu informieren und erlaubt die Aussetzung des Verfahrens.

Artikel 33 (10)

Die Parteien unterrichten das Gericht über alle beim Europäischen Patentamt anhängigen Nichtigerklärungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahren und über jeden Antrag auf beschleunigte Bearbeitung beim Europäischen Patentamt. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist.

Artikel 33(10) EPGÜ sieht vor, dass das Gericht seine Verfahren aussetzen kann, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Diese Bestimmung wurde sowohl in Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen], die sich auf Regel 118 EPGVO [→ Entscheidung in der Sache] bezieht, als auch in Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens] umgesetzt. Regel 118 EPGVO enthält Bestimmungen zu Entscheidungen über die Sache selbst. Regel 118.2(b) EPGVO [→ Bedingte Entscheidungen] und Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen] sind daher anwendbar, wenn der Fall entscheidungsreif ist. Vor diesem Stadium richten sich Anordnungen bezüglich der Aussetzung von Verfahren, solange Einspruchsverfahren anhängig sind, nach Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens].1)

Das Gericht hat die Befugnis, ein Verfahren auszusetzen, um auf eine relevante Entscheidung des EPA zu warten, vorausgesetzt, eine solche Entscheidung wird schnell erwartet. Es sollte eine konkrete Erwartung (d. h. ein bekanntes Datum in der Zeit) für eine Entscheidung bestehen, deren Datum in naher Zukunft liegen sollte und die klar erwartet wird, vor einer erwarteten Entscheidung des EPG erlassen zu werden. Bei der Ausübung der richterlichen Ermessensentscheidung gemäß Artikel 33(10) EPGÜ in Verbindung mit Regel 295 Unter a EPGVO hat das Gericht die relevanten Fakten und Umstände zu prüfen und die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Wenn die Interessen der Parteien nicht übereinstimmen, hat das Gericht die Interessen gegeneinander abzuwägen, um über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden.2)

In Ermangelung von Leitlinien in der EPGÜ und der EPGVO muss, was als „rasch“ anzusehen ist, auf der Grundlage der Fakten und Umstände jedes Einzelfalls bestimmt werden. Das Wort „rasch“ als Adjektiv zu „Entscheidung“ deutet darauf hin, dass eine konkrete Erwartung (d.h. ein bekannter Zeitpunkt) für eine Entscheidung bestehen sollte, die vor einer erwarteten Entscheidung des EPG ergehen soll.3)

Es obliegt der Partei, die eine Aussetzung beantragt, die Gründe vorzubringen, warum die Aussetzung der Verfahren in einem bestimmten Fall angebracht ist. Dennoch, insbesondere wenn es um die Abwägung der Interessen der Parteien geht, ist es an allen Parteien, darzulegen, warum eine Aussetzung der Verfahren in ihrem Interesse oder nicht in ihrem Interesse wäre. Darüber hinaus muss das EPG bei der Ausübung seines Ermessens die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Gerechtigkeit beachten.4)

siehe auch

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.

1)
Berufungsgericht des Einheitspatentgerichts, Entscheidung vom 21 November 2024, UPC_CoA_511/2024
2) , 3) , 4)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 20. November 2023 – UPC_CFI_80/2023
upc/unterrichtung_des_gerichts_ueber_verfahren_beim_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/20 10:49 von mfreund