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Regel 118 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.
Regel 118.1 EPGVO → Anordnungen und Maßnahmen
Das Gericht kann auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung anordnen.
Regel 118.2 EPGVO → Bedingte Entscheidungen
Die Lokal- oder Regionalkammer kann ihre Entscheidung in der Sache unter bestimmten Bedingungen treffen oder das Verfahren aussetzen.
Regel 118.3 EPGVO → Widerruf des Patents
Wird das Patent für nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent ganz oder teilweise.
Regel 118.4 EPGVO → Anträge nach Endentscheidung
Parteien können nach einer Endentscheidung Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
Regel 118.5 EPGVO → Kostenentscheidung dem Grunde nach
Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Regel 118.6 EPGVO → Zeitpunkt der Entscheidung
Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.
Regel 118.7 EPGVO → Verkündung der Entscheidung
Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkünden.
Regel 118.8 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnungen
Anordnungen sind erst vollstreckbar, nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Entscheidung in der Sache.
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