Anzeigen:
Regel 118.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit bedingter Entscheidungen durch die Lokal- oder Regionalkammer.
Ist während eines Verletzungsverfahrens vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Klage auf Nichtigerklärung zwischen denselben Parteien vor der Zentralkammer anhängig, oder ist ein Einspruch vor dem Europäischen Patentamt anhängig, kann die Lokal- oder Regionalkammer
(a) ihre Entscheidung in der Sache über die Verletzungsklage, einschließlich der darin enthaltenen Anordnungen, gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens unter der Bedingung, dass das Patent mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder der Endentscheidung des Europäischen Patentamts nicht für ganz oder teilweise nichtig erklärt wird, oder unter einer anderen Klausel oder Bedingung treffen oder
(b) das Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Entscheidung des Europäischen Patentamts aussetzen; sie muss das Verletzungsverfahren aussetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Endentscheidung des Europäischen Patentamts – falls die Entscheidung des Europäischen Patentamts kurzfristig zu erwarten ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit aus irgendeinem Grund für nichtig erklärt werden.
Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de