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Regel 295 (m) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege.
Das Gericht kann das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.
Die Regel 295(m) RoP ermöglicht der Gerichtsbarkeit eine fakultative Aussetzung des Verfahrens in Fällen, die nicht ausdrücklich durch andere Bestimmungen geregelt sind, wenn dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Rechtspflege erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag ist nicht an Ausschlussfristen gebunden und kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden, solange das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt.1)
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.
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