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pct:internationaler_vorlaeufiger_pruefungsbericht

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Internationale vorläufige Prüfungsbericht

Regel 70 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) behandelt den internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

Regel 70.1 PCT → Begriffsbestimmung des Berichts
Definiert den Begriff „Bericht“ im Kontext der internationalen vorläufigen Prüfung.

Regel 70.2 PCT → Grundlage für den Bericht
Beschreibt die Grundlagen, auf denen der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt wird.

Regel 70.3 PCT → Angaben im Bericht
Regelt die erforderlichen Angaben, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht enthalten sein müssen.

Regel 70.4 PCT → Daten im Bericht
Bestimmt die Daten, die im Bericht angegeben werden müssen.

Regel 70.5 PCT → Klassifikation im Bericht
Regelt die Klassifikation, die im Bericht angegeben werden muss.

Regel 70.6 PCT → Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2
Beschreibt die Feststellungen, die im Bericht nach Artikel 35 Absatz 2 getroffen werden müssen.

Regel 70.7 PCT → Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2
Regelt die Angabe von Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden.

Regel 70.8 PCT → Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2
Beschreibt die Erläuterungen, die im Bericht abgegeben werden müssen.

Regel 70.9 PCT → Nicht-schriftliche Offenbarungen
Regelt die Behandlung von nicht-schriftlichen Offenbarungen im Bericht.

Regel 70.10 PCT → Bestimmte veröffentlichte Unterlagen
Beschreibt die Behandlung bestimmter veröffentlichter Unterlagen im Bericht.

Regel 70.11 PCT → Hinweis auf Änderungen
Regelt die Hinweise auf Änderungen, die im Bericht gemacht werden müssen.

Regel 70.12 PCT → Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte
Beschreibt die Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte im Bericht.

Regel 70.13 PCT → Bemerkungen in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung
Regelt die Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung im Bericht.

Regel 70.14 PCT → Zuständiger Bediensteter
Bestimmt die Angabe des zuständigen Bediensteten im Bericht.

Regel 70.15 PCT → Form und Titel des Berichts
Regelt die Form und den Titel des Berichts.

Regel 70.16 PCT → Anlagen zum Bericht
Beschreibt die Anlagen, die dem Bericht beigefügt werden müssen.

Regel 70.17 PCT → Sprachen des Berichts und der Anlagen
Regelt die Sprache, in der der Bericht und seine Anlagen abgefasst werden müssen.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/internationaler_vorlaeufiger_pruefungsbericht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 14:11 von mfreund