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Regel 70.11 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Hinweise auf Änderungen, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht gemacht werden müssen.
Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so wird auch dies im Bericht angegeben.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.
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