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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:erwaehnung_bestimmter_maengel_und_anderer_sachverhalte

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Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte

Regel 70.12 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie bestimmte Mängel und andere Sachverhalte im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erwähnt werden müssen.

Regel 70.12 PCT

Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts:

i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen;

ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlass gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen;

iii) einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin;

iv) kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

pct/erwaehnung_bestimmter_maengel_und_anderer_sachverhalte.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 14:33 von mfreund