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Regel 70.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Grundlagen, auf denen der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt wird.
Regel 70.2 a) PCT → Bericht auf Grundlage geänderter Ansprüche
Sind die Ansprüche geändert worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche erstellt.
Regel 70.2 b) PCT → Hinweis auf fehlende Priorität
Ist der Bericht gemäß Regel 66.7 Absatz a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen.
Regel 70.2 c) PCT → Bericht ohne Berücksichtigung unzulässiger Änderungen
Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen.
Regel 70.2 c-bis) PCT → Bericht ohne Berücksichtigung nicht dokumentierter Änderungen
Sind Änderungen ohne Begleitschreiben erfolgt, das die Grundlage in der ursprünglichen Anmeldung angibt, kann der Bericht so erstellt werden, als seien die Änderungen nicht vorgenommen worden.
Regel 70.2 d) PCT → Hinweis auf fehlende internationale Recherche
Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde, wird im Bericht hierauf hingewiesen.
Regel 70.2 e) PCT → Berücksichtigung offensichtlicher Fehler
Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben.
Regel 70.2 f) PCT → Angabe zur zusätzlichen Recherche
In dem Bericht ist das Datum einer zusätzlichen Recherche anzugeben oder festzustellen, dass keine durchgeführt wurde.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.
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