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Regel 64.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Umgang mit bestimmten veröffentlichten Unterlagen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.
Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten maßgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.
Regel 70.10 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Behandlung bestimmter veröffentlichter Unterlagen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf die sich der Bericht gemäß Regel 64.3 bezieht, sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu erwähnen. Der Bericht kann in Bezug auf jedes in den genannten Unterlagen beanspruchte Prioritätsdatum angeben, dass nach Meinung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist.
Regel 64 PCT → Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt den Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.
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