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pct:erlaeuterung_nach_artikel_35_absatz_2

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Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2

Regel 70.8 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Leitsätze für die Abgabe von Erläuterungen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nach Artikel 35 Absatz 2.

Regel 70.8 PCT

Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen:

i) Eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist;

ii) Eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist;

iii) Im Allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall gegeben ist.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

pct/erlaeuterung_nach_artikel_35_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 14:30 von mfreund