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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:zustaendiger_bediensteter

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Zuständiger Bediensteter

Regel 70.14 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt, dass im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten angegeben werden muss.

Regel 70.14 PCT

Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

pct/zustaendiger_bediensteter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 14:35 von mfreund