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Regel 70.7 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angesehen werden.
Regel 70.7 a) PCT → Wesentliche Unterlagen im Bericht
Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden, sind im Bericht anzugeben, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren.
Regel 70.7 b) PCT → Anwendung von Regel 43.5
Regel 43.5 Absätze b und e finden auch auf den Bericht Anwendung.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.
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