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patentrecht:recht_aus_dem_patent

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Recht aus dem Patent

Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)

Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt (§ 14 Abs. 1 S. 2 GG), hat die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 S. 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents (§ 9 S. 1 PatG) durch den Patentinhaber geknüpft. Der nicht selbst nutzende Patentinhaber [→ Patentverwertungsgesellschaft] ist ebenso geschützt und hat bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im Patentsystem schutzwürdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschließlichkeitsbefugnis.2)

Benutzungs- und Verbietungsrechte (§ 9 PatG)

siehe auch

1) , 2)
LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08
patentrecht/recht_aus_dem_patent.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1