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Patentierbarkeit, oder auch Patentfähigkeit, bezeichnet die Eignung einer Erfindung, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Patentschutz zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im ersten Abschnitt des Patentgesetzes [→ Das Patent] (§§ 1 bis 5 PatG) geregelt und umfassen die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Die Patentfähigkeit wird im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle des Patentamts bewertet [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit].
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.
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