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§ 705 BGB → Inhalt des Gesellschaftsvertrags
→ Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB → Inhalt des Gesellschaftsvertrags), lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen.1)
Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden.2) Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, entsteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform; ein solcher Zusammenschluss hat keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern öffentlich-rechtlichen Charakter.3)
Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten4), ihre Gesellschafter eingetragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes oder schon nach dem Markengesetz 1995 erfolgte.5)
Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.6)
Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; sofern letzteren nicht wirksam eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden ist, kann vielmehr der Widerspruch wegen der dann bestehenden Gesamtvertretungsmacht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen werden.7)
Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten wird, bestimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht, also nach den §§ 705 ff. BGB und, soweit zulässig, den für sie geltenden Bestimmungen ihres Gesellschaftsvertrags. Soweit eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde, wird die Gesellschaft von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten; Rechts-handlungen sind im Falle dieser sog. Gesamtvertretungsmacht der Gesellschaft danach nur dann zuzurechnen, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen werden. Hiervon können die Gesellschafter aber jederzeit abwei-chen, also insbesondere nach den allgemeinen Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB einem Gesellschafter oder auch einem Dritten alleine Einzel- oder zusammen mit anderen unter Ausschluss eines Teils der übrigen Gesellschafter auch Gesamtvertretungsmacht erteilen. Ob und inwieweit einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist bei der Feststellung der Art und des Umfangs der Vertretungsmacht dabei nur im Zweifel maßgeblich (vgl. § 714 BGB).8)
Im Innenverhältnis: Die Führung der Geschäfte steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 BGB).
Ausnahme durch vertragliche Regelung ⇒ nicht Gesamtgeschäftsführung, sondern Mehrheitsprinzip
Im Außenverhältnis: Wer zur Geschäftsführung befugt ist, ist entsprechend § 714 BGB im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§§ 164 ff. BGB).
Die Verfügung über das Vermögen erfolgt nur über die ideelle Mitverfügung.
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