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Das Prüfungsverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des Patenterteilungsverfahrens und umfasst die inhaltliche Bewertung der Patentanmeldung [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit] . Das Prüfungsverfahren beginnt in der Regel nach der Formalprüfung und der Recherche des Standes der Technik (§ 43 PatG).
Im Prüfungsverfahren wird geprüft, ob die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt. Diese Prüfung erfolgt gemäß den Kriterien, die in den §§ 1 bis 5 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt sind. Das Prüfungsverfahren stellt sicher, dass nur solche Erfindungen patentiert werden, die tatsächlich neu und erfinderisch sind sowie eine gewerbliche Anwendbarkeit besitzen.
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Bewertet, ob die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt.
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