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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:prioritaet_bei_widerrechtlicher_entnahme

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Priorität bei widerrechtlicher Entnahme

§ 7 (2) PatG

Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion

siehe auch

PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

patentrecht/prioritaet_bei_widerrechtlicher_entnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/18 06:36 von mfreund