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§ 7 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anmelderfiktion und die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme.
§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion
Der Anmelder gilt als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, um Verzögerungen bei der sachlichen Prüfung zu vermeiden.
§ 7 (2) PatG → Priorität bei widerrechtlicher Entnahme
Bei Widerruf eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme kann der Einsprechende die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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