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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1) ist eine zentrale Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und den freien Datenverkehr innerhalb der EU gewährleisten soll [→ Datenschutz]. Sie harmonisiert die Datenschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten und schafft einheitliche Standards für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die DSGVO regelt sowohl die Rechte der betroffenen Personen, wie das Recht auf Auskunft, Löschung und Widerspruch, als auch die Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, etwa in Bezug auf Datensicherheit und Transparenz. Durch die Einführung von Aufsichtsbehörden und strenge Vorgaben für die Datenübermittlung in Drittländer wird die Durchsetzung der Verordnung sichergestellt. Mit der DSGVO zielt die EU darauf ab, den Datenschutz zu stärken und gleichzeitig die digitale Wirtschaft zu fördern, indem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Innovation und Privatsphäre geschaffen wird.
Mitbewerber können Datenschutzverstöße nach der DSGVO im Wege einer Klage wegen unlauterer Geschäftspraktiken gemäß nationalem Wettbewerbsrecht (z. B. § 3a UWG in Deutschland) verfolgen [→ Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zum Wettbewerbsrecht].2)
Die Verordnung (EU) 2016/679 schützt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und ihren Erwägungsgründen 1 und 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren in Art. 8 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta gewährleistetes Recht auf Schutz personenbezogener Daten.3)
Die DatenschutzGrundverordnung soll eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen.4)
Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.5)
Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta [→ EU-Grundrechtecharta] wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.6)
Unter der Geltung der Richtlinie 95/46/EG bestand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht nur ein unterschiedliches Datenschutzniveau, sondern gab es auch Unterschiede in der Durchsetzung der Bestimmungen zum Datenschutz.7)
Aus den Erwägungsgründen 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die Zielsetzung des Unionsgesetzgebers, im Hinblick auf beide Gesichtspunkte Abhilfe zu schaffen und damit auch das Durchsetzungsniveau innerhalb der Union zu vereinheitlichen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24 f.).
Die Auslegung unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der Verordnung (EU) 2016/679 lässt nicht eindeutig erkennen, ob der Unionsgesetzgeber mit dieser Verordnung - anders als noch mit der Richtlinie 95/46/EG - nicht nur die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, sondern auch die Durchsetzung der danach bestehenden Rechte vereinheitlicht hat.8)
Dieses Kapitel legt den Anwendungsbereich und die grundlegenden Begriffe der Datenschutz-Grundverordnung fest. Es definiert die Ziele der Verordnung, die den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr innerhalb der EU sicherstellen sollen. Zudem wird der räumliche und sachliche Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben, um klarzustellen, wann und wo die DSGVO gilt.
Art. 1 DSGVO → Gegenstand und Ziele
Definiert den Zweck der Verordnung, den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu gewährleisten.
Art. 2 DSGVO → Sachlicher Anwendungsbereich
Legt fest, für welche Arten der Datenverarbeitung die Verordnung gilt.
Art. 3 DSGVO → Räumlicher Anwendungsbereich
Bestimmt, dass die Verordnung für Datenverarbeitung innerhalb der EU und unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb gilt.
Art. 4 DSGVO → Begriffsbestimmungen
Enthält Definitionen zentraler Begriffe wie „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“.
In diesem Kapitel werden die Grundsätze der Datenverarbeitung festgelegt, die sicherstellen sollen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig, fair und transparent verarbeitet werden. Dazu gehören Prinzipien wie Zweckbindung, Datenminimierung und Richtigkeit der Daten. Diese Grundsätze bilden das Fundament für den Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung der Verordnung.
Art. 5 DSGVO → Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Stellt die Grundsätze der Datenverarbeitung wie Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung auf.
Art. 6 DSGVO → Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
Art. 7 DSGVO → Bedingungen für die Einwilligung der Verarbeitung personenbezogener Daten
Regelt die Anforderungen an die Einwilligung der betroffenen Person zur Datenverarbeitung.
Art. 8 DSGVO → Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes
Definiert die Bedingungen für die Einwilligung von Kindern in Bezug auf Informationsgesellschaftsdienste.
Art. 9 DSGVO → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Verbietet die Verarbeitung sensibler Datenkategorien, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.
Art. 10 DSGVO → Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Regelt die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.
Art. 11 DSGVO → Verarbeitung, für die eine Identifizierung nicht erforderlich ist
Bestimmt, dass keine zusätzlichen Daten zur Identifizierung gespeichert werden müssen, wenn sie nicht erforderlich sind.
Dieses Kapitel beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben. Dazu gehören das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Diese Rechte sollen sicherstellen, dass betroffene Personen die Verarbeitung ihrer Daten nachvollziehen und beeinflussen können.
Art. 12 DSGVO → Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten
Verpflichtet den Verantwortlichen, Informationen klar und verständlich bereitzustellen.
Art. 13 DSGVO → Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
Regelt die Informationspflichten bei der Erhebung von Daten direkt bei der betroffenen Person.
Art. 14 DSGVO → Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht erhoben wurden
Beschreibt die Informationspflichten, wenn Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden.
Art. 15 DSGVO → Auskunftsrecht
Gewährt der betroffenen Person das Recht, eine Bestätigung über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.
Art. 16 DSGVO → Recht auf Berichtigung
Erlaubt der betroffenen Person, unrichtige personenbezogene Daten berichtigen zu lassen.
Art. 17 DSGVO → Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Gibt der betroffenen Person das Recht, die Löschung ihrer Daten unter bestimmten Bedingungen zu verlangen.
Art. 18 DSGVO → Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Erlaubt der betroffenen Person, die Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen.
Art. 19 DSGVO → Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Verpflichtet den Verantwortlichen, Empfänger über Berichtigungen oder Löschungen zu informieren.
Art. 20 DSGVO → Recht auf Datenübertragbarkeit
Erlaubt der betroffenen Person, ihre Daten in einem strukturierten Format zu erhalten und weiterzugeben.
Art. 21 DSGVO → Widerspruchsrecht
Gibt der betroffenen Person das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen.
Art. 22 DSGVO → Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Schützt die betroffene Person vor Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen.
Art. 23 DSGVO → Beschränkungen
Erlaubt unter bestimmten Bedingungen Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person.
Dieses Kapitel legt die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern fest. Es beschreibt die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen, der Dokumentation und der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.
Art. 24 DSGVO → Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verpflichtet den Verantwortlichen, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung zu ergreifen.
Art. 25 DSGVO → Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Erfordert, dass Datenschutzmaßnahmen bereits bei der Gestaltung von Verarbeitungssystemen berücksichtigt werden.
Art. 26 DSGVO → Gemeinsam Verantwortliche
Regelt die Verantwortlichkeiten, wenn mehrere Parteien gemeinsam über die Verarbeitung entscheiden.
Art. 27 DSGVO → Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen
Verlangt, dass Verantwortliche außerhalb der EU einen Vertreter in der EU benennen.
Art. 28 DSGVO → Auftragsverarbeiter
Beschreibt die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern.
Art. 29 DSGVO → Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Stellt klar, dass die Verarbeitung nur auf Weisung des Verantwortlichen erfolgen darf.
Art. 30 DSGVO → Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Art. 31 DSGVO → Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Erfordert die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 32 DSGVO → Sicherheit der Verarbeitung
Verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit.
Art. 33 DSGVO → Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Verpflichtet zur Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde.
Art. 34 DSGVO → Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes betroffenen Person
Erfordert die Benachrichtigung betroffener Personen bei Datenschutzverletzungen mit hohem Risiko.
Art. 35 DSGVO → Datenschutz-Folgenabschätzung
Verlangt eine Bewertung der Risiken für den Datenschutz bei bestimmten Verarbeitungsvorgängen.
Art. 36 DSGVO → Vorherige Konsultation
Erfordert die Konsultation der Aufsichtsbehörde bei hohem Risiko der Verarbeitung.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in bestimmten Fällen.
Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Beschreibt die Position und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Art. 39 DSGVO → Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Listet die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten auf.
Art. 40 DSGVO → Verhaltensregeln
Ermutigt zur Erstellung von Verhaltensregeln zur Unterstützung der DSGVO-Umsetzung.
Art. 41 DSGVO → Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Regelt die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln.
Art. 42 DSGVO → Zertifizierung
Fördert die Einführung von Datenschutz-Zertifizierungen.
Art. 43 DSGVO → Zertifizierungsstellen
Beschreibt die Anforderungen an Zertifizierungsstellen.
Dieses Kapitel behandelt die Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU oder an internationale Organisationen übermittelt werden dürfen. Es legt fest, dass solche Übermittlungen nur dann erfolgen dürfen, wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Art. 44 DSGVO → Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Legt fest, dass Datenübermittlungen nur unter Einhaltung der DSGVO erfolgen dürfen.
Art. 45 DSGVO → Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Erlaubt Übermittlungen, wenn die Kommission ein angemessenes Schutzniveau festgestellt hat.
Art. 46 DSGVO → Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Erlaubt Übermittlungen mit geeigneten Garantien, wie Standardvertragsklauseln.
Art. 47 DSGVO → Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Regelt die Nutzung verbindlicher interner Datenschutzvorschriften für Übermittlungen innerhalb von Unternehmensgruppen.
Art. 48 DSGVO → Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Verbietet Übermittlungen aufgrund von Urteilen oder Entscheidungen von Drittstaaten ohne rechtliche Grundlage.
Art. 49 DSGVO → Ausnahmen für bestimmte Fälle
Erlaubt Übermittlungen in Ausnahmefällen, wenn keine anderen Rechtsgrundlagen vorliegen.
Art. 50 DSGVO → Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Fördert die internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten.
Dieses Kapitel beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der unabhängigen Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO verantwortlich sind. Es legt die Zuständigkeiten, Befugnisse und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb der EU fest, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung sicherzustellen.
Art. 51 DSGVO → Aufsichtsbehörde
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten.
Art. 52 DSGVO → Unabhängigkeit
Sichert die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 53 DSGVO → Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Beschreibt die Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörden.
Art. 54 DSGVO → Errichtung der Aufsichtsbehörde
Regelt die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung der Aufsichtsbehörden.
Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Bestimmt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden innerhalb der Mitgliedstaaten.
Art. 56 DSGVO → Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Regelt die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitender Verarbeitung.
Art. 57 DSGVO → Aufgaben
Listet die Aufgaben der Aufsichtsbehörden auf, einschließlich der Überwachung der DSGVO-Einhaltung.
Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Beschreibt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der DSGVO.
Art. 59 DSGVO → Tätigkeitsbericht
Verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts.
In diesem Kapitel wird die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb der EU geregelt, um eine kohärente Anwendung der DSGVO zu gewährleisten. Es beschreibt die Verfahren zur Streitbeilegung und zur Sicherstellung der Einheitlichkeit bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften.
Art. 60 DSGVO → Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
Regelt die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Fällen.
Art. 61 DSGVO → Gegenseitige Amtshilfe
Erfordert gegenseitige Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden.
Art. 62 DSGVO → Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Erlaubt gemeinsame Maßnahmen und Untersuchungen durch Aufsichtsbehörden.
Art. 63 DSGVO → Kohärenzverfahren
Sichert die kohärente Anwendung der DSGVO durch ein Kohärenzverfahren.
Art. 64 DSGVO → Stellungnahme des Ausschusses
Ermöglicht dem Ausschuss, Stellungnahmen zu bestimmten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abzugeben.
Art. 65 DSGVO → Streitbeilegung durch den Ausschuss
Regelt die Streitbeilegung durch den Ausschuss bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden.
Art. 66 DSGVO → Dringlichkeitsverfahren
Erlaubt ein Dringlichkeitsverfahren bei dringendem Handlungsbedarf.
Art. 67 DSGVO → Informationsaustausch
Fördert den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden.
Art. 68 DSGVO → Europäischer Datenschutzausschuss
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses.
Art. 69 DSGVO → Unabhängigkeit des Ausschusses
Sichert die Unabhängigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses.
Art. 70 DSGVO → Aufgaben des Ausschusses
Listet die Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses auf.
Art. 71 DSGVO → Berichterstattung
Verpflichtet den Ausschuss zur Erstellung eines jährlichen Berichts.
Art. 72 DSGVO → Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise des Ausschusses.
Art. 73 DSGVO → Vorsitz
Beschreibt die Wahl und Aufgaben des Vorsitzes des Ausschusses.
Art. 74 DSGVO → Aufgaben des Vorsitzes
Listet die Aufgaben des Vorsitzes des Ausschusses auf.
Art. 75 DSGVO → Sekretariat
Regelt die Unterstützung des Ausschusses durch ein Sekretariat.
Art. 76 DSGVO → Vertraulichkeit
Sichert die Vertraulichkeit der Beratungen des Ausschusses.
Dieses Kapitel behandelt die Rechtsbehelfe, die betroffenen Personen zur Verfügung stehen, sowie die Haftung und Sanktionen bei Verstößen gegen die DSGVO. Es beschreibt die Möglichkeiten, Beschwerden einzureichen und Schadensersatz zu verlangen, sowie die Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen.
Art. 77 DSGVO → Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Gibt betroffenen Personen das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
Art. 78 DSGVO → Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Erlaubt betroffenen Personen, gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden einzulegen.
Art. 79 DSGVO → Recht auf Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Gibt betroffenen Personen das Recht, gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einzulegen.
Art. 80 DSGVO → Vertretung von betroffenen Personen
Erlaubt betroffenen Personen, sich von Organisationen vertreten zu lassen.
Art. 81 DSGVO → Aussetzung des Verfahrens
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei parallelen Gerichtsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Art. 82 DSGVO → Haftung und Recht auf Schadenersatz
Beschreibt die Haftung und das Recht auf Schadenersatz bei Verstößen gegen die DSGVO.
Art. 83 DSGVO → Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Regelt die Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO.
Art. 84 DSGVO → Sanktionen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO festzulegen.
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen behandelt, wie die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken oder im Beschäftigungskontext. Es beschreibt die Ausnahmen und Anpassungen, die in solchen Fällen gelten können, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Art. 85 DSGVO → Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Regelt den Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit.
Art. 86 DSGVO → Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten zur Wahrung des Zugangs der Öffentlichkeit.
Art. 87 DSGVO → Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Erlaubt den Mitgliedstaaten, die Verarbeitung nationaler Kennziffern zu regeln.
Art. 88 DSGVO → Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Erlaubt den Mitgliedstaaten, spezifische Vorschriften für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten festzulegen.
Art. 89 DSGVO → Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung
Regelt die Verarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken.
Art. 90 DSGVO → Geheimhaltungspflichten
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Geheimhaltungspflichten für bestimmte Datenverarbeitungen festzulegen.
Art. 91 DSGVO → Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Erlaubt Kirchen und religiösen Gemeinschaften, ihre eigenen Datenschutzvorschriften beizubehalten.
Dieses Kapitel beschreibt die Befugnisse der Kommission zur Annahme delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, um die Anwendung der DSGVO zu erleichtern und anzupassen. Es legt die Verfahren fest, die bei der Ausübung dieser Befugnisse zu beachten sind.
Art. 92 DSGVO → Ausübung der Befugnisübertragung
Regelt die Bedingungen für die Übertragung von Befugnissen an die Kommission.
Art. 93 DSGVO → Ausschussverfahren
Beschreibt das Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten.
In diesem Kapitel werden die Schlussbestimmungen der DSGVO behandelt, einschließlich der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Inkrafttretens der Verordnung. Es beschreibt auch das Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften.
Art. 94 DSGVO → Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Hebt die Richtlinie 95/46/EG auf und ersetzt sie durch die DSGVO.
Art. 95 DSGVO → Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Regelt das Verhältnis der DSGVO zur Richtlinie über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation.
Art. 96 DSGVO → Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Erlaubt die Fortgeltung internationaler Übereinkünfte, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO geschlossen wurden.
Art. 97 DSGVO → Berichte der Kommission
Verpflichtet die Kommission zur Erstellung von Berichten über die Anwendung der DSGVO.
Art. 98 DSGVO → Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Erlaubt der Kommission, Vorschläge zur Änderung anderer Datenschutzrechtsakte vorzulegen.
Art. 99 DSGVO → Inkrafttreten und Anwendung
Legt das Inkrafttreten und die Anwendung der DSGVO fest.
→ Digitalpolitik
Schafft einen einheitlichen, sicheren und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt, der Innovation fördert, europäische Werte schützt und die digitale Souveränität Europas stärkt, während gleichzeitig die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft und Gesellschaft genutzt und potenzielle Risiken reguliert werden.
→ Datenschutz
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