Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde

finanzcheck24.de

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

Art. 53 (1) DSGVO

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar – vom Parlament, – von der Regierung, – vom Staatsoberhaupt oder – von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.

Art. 53 (2) DSGVO

Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

*Art. 53 (3) DSGVO Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats. </note> <note> *Art. 53 (4) DSGVO

Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

siehe auch

internetrecht/allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/25 12:15 von areichelt