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Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdruck „jeder Vorgang“, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Verarbeitung“ weit fassen wollte. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung „wie“ zum Ausdruck kommt.1)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der ähnlich gefassten Vorgängervorschrift in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG stellt die (Video-)Aufzeichnung einer Person auf dem Speicher einer Kamera eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar.2)
Darüber hinaus führt auch die Offenlegung durch Verbreitung der Abbildung im Zuge der Plakatierung in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.3)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, dass diese eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert, bei der die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist.4)
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
§ 12 TMG → Schutz personenbezogener Daten
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