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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:unabhaengigkeit_des_ausschusses

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Unabhängigkeit des Ausschusses

Art. 69 (1) DSGVO

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 [→ Aufgaben des Ausschusses] und 71 [→ Berichterstattung] unabhängig.

Art. 69 (2) DSGVO

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 [→ Aufgaben des Ausschusses] ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

siehe auch

internetrecht/unabhaengigkeit_des_ausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:57 von mfreund