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internetrecht:verhaeltnis_der_datenschutz-grundverordnung_zum_wettbewerbsrecht

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Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zum Wettbewerbsrecht

Es war umstritten, ob Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nach Ingeltungsetzung der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung] befugt sind, Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG im Klagewege durchzusetzen.1)

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-21/23) hat die bisher umstrittene Rechtslage weitgehend geklärt. Nach dem Urteil steht fest, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nationalen Regelungen, die Mitbewerbern eine Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken einräumen, nicht entgegensteht. Es ist zulässig, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen, sofern die nationalen Vorschriften dies erlauben (z. B. § 3a UWG in Deutschland).

Die Bestimmungen des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.2)

Auch der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass es Mitbewerbern möglich ist, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu verfolgen.3)

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
Zentrale Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen und den freien Datenverkehr innerhalb der EU gewährleisten soll.

1)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten
2)
EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23
3)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG; dazu Köhler, WRP 2022, 1323 Rn. 29 f.
internetrecht/verhaeltnis_der_datenschutz-grundverordnung_zum_wettbewerbsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 12:15 von mfreund