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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:recht_auf_datenuebertragbarkeit

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Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 20 (1) DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a [→ Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten] oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] beruht und

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

Art. 20 (2) DSGVO

Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

Art. 20 (3) DSGVO

Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 [→ Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")] unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Art. 20 (4) DSGVO

Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

siehe auch

internetrecht/recht_auf_datenuebertragbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/10 07:59 von areichelt