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Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.
Art. 9 (1) DSGVO → Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Untersagt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, es sei denn, eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen greift.
Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.
Art. 9 (3) DSGVO → Bedingungen für die Verarbeitung durch Fachpersonal
Regelt die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Daten zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden dürfen.
Art. 9 (4) DSGVO → Zusätzliche Bedingungen der Mitgliedstaaten
Erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Verarbeitung genetischer, biometrischer oder Gesundheitsdaten einzuführen.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
Schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren in der EU-Grundrechtecharta gewährleistetes Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
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