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internetrecht:transparente_information_kommunikation_und_modalitaeten_fuer_die_ausuebung_der_rechte_der_betroffenen_person

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Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Art. 12 (1) DSGVO

Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 [→ Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person] und 14 [→ Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden] und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 [→ Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person], die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

Art. 12 (2) DSGVO

Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 [→ [-> [[Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person]]]] genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

Art. 12 (3) DSGVO

Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Art. 12 (4) DSGVO

Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 12 (5) DSGVO

Informationen gemäß den Artikeln 13 [→ Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person] und 14 [→ Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden] sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 [→ Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person] werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Art. 12 (6) DSGVO

Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 [→ Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist] zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Art. 12 (7) DSGVO

Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 [→ Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person] und 14 [→ Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden] bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

Art. 12 (8) DSGVO

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 [→ Ausübung der Befugnisübertragung] delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

siehe auch

internetrecht/transparente_information_kommunikation_und_modalitaeten_fuer_die_ausuebung_der_rechte_der_betroffenen_person.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/03 08:20 von areichelt