Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:staatliche_gewalt

finanzcheck24.de

Staatliche Gewalt

Staatliche Gewalt bezeichnet die Macht, die einem Staat zusteht, um Gesetze zu erlassen, durchzusetzen und für das Gemeinwohl zu sorgen. Sie ist in drei Bereiche aufgeteilt: die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Gesetze erstellt; die Exekutive (vollziehende Gewalt), die für die Umsetzung der Gesetze verantwortlich ist; und die Judikative (rechtsprechende Gewalt), die die Einhaltung der Gesetze überwacht und Recht spricht [→ Rechtsprechung]. Diese Gewaltenteilung (Art. 20 (2) S. 2 GG) sorgt für ein ausgewogenes System, in dem die Gewalten sich gegenseitig kontrollieren und Machtmissbrauch verhindern.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Die Schaffung von Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben1).2)

Die vollziehende Gewalt, auch Exekutive genannt, ist der Teil der staatlichen Gewalt, der für die Ausführung und Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt.3)

siehe auch

Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative.

1)
vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu((vgl. BVerfGE 100, 313 <388>
2)
BVerfGE, Beschl. v. 22.8.2006, 2 BvR 1345/03
3)
vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.
grundrecht/staatliche_gewalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 06:12 von mfreund