Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:gesetzgebende_gewalt

finanzcheck24.de

Gesetzgebende Gewalt

Die gesetzgebende Gewalt (auch Legislative genannt) ist eine der drei Hauptgewalten im Rahmen der Gewaltenteilung in einem demokratischen Staat. Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, Gesetze zu entwerfen, zu beraten, zu verabschieden und gegebenenfalls zu ändern oder aufzuheben. Die Legislative ist damit der Teil der Staatsgewalt, der das rechtliche Fundament für das gesellschaftliche Zusammenleben schafft und anpasst.

Ein Parlament ist eine gewählte oder ernannte Institution, die die gesetzgebende Gewalt [→ Gesetz] in einem Staat ausübt. Es repräsentiert das Volk und ist in den meisten Demokratien ein zentrales Organ der Staatsgewalt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gewerblichen Rechtsschutz folgt (ganz allgemein) aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.1), die Vorrang vor den Kompetenzzuweisungen mit schwächerer Wirkung hat.2)

Damit erfasst sie auch die Nebengesetze des gewerblichen Rechtsschutzes wie das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen selbst unter dem Gesichtspunkt, dass bei den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen auch arbeits- und dienstrechtliche Belange von Gewicht sind.3)

Die Kritik, die diese Einschätzung erfahren hat4), ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Sie beachtet schon nicht hinreichend, dass die Ausgestaltung des Arbeitnehmererfinderrechts im Grenzbereich zwischen arbeits- und dienstrechtlichen Grundsätzen und Erfinderrecht noch keine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu den Materien des Arbeits- und des Dienstrechts rechtfertigt.5)

siehe auch

Recht
Ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien [→ Rechtsordnung], das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

1)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 8/95, NVwZ 1998, 614 - Allround-Gerüst, juris-Tz. 23
2)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Rdn. 147 zu Art. 73; vgl. T. M. Spranger in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Aktualisierung Dezember 2006, Rdn. 18 zu Art. 73 Nr. 9
3) , 5)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk
4)
insbesondere bei Hübner, Erfindungen von Beschäftigten an Hochschulen, 2003, zugl. Diss. Münster 2002, S. 79 - S. 86; vgl. auch Volz, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst, 1985, S. 21 ff.
grundrecht/gesetzgebende_gewalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 08:16 von mfreund