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grundrecht:rechtsprechung

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Rechtsprechung

Rechtsprechung bezeichnet die Tätigkeit von Gerichten, Rechtsstreitigkeiten und rechtliche Fragen verbindlich zu entscheiden und dabei geltendes Recht anzuwenden und auszulegen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der Judikative, also der rechtsprechenden Gewalt in einem Staat. Gerichte überprüfen, o Gesetze korrekt angewendet wurden und entscheiden in Fällen, in denen rechtliche Konflikte oder Unsicherheiten bestehen.

Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip

Gesetz
Richter
Rechtsakt
Rechtsfehler
Höchstrichterliche Rechtsprechung
Unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. [Art. 92 GG → rechtsprechende Gewalt]

Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung] und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus.1)

Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte stehen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen.2)

siehe auch

Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip

Recht

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 4, 331 <345 f.>; 14, 56 <67 f.>; 18, 241 <254>; 26, 186 <197>; 27, 312 <321>; 54, 159 <171 f.>; 103, 111 <139 f.>
2)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II
grundrecht/rechtsprechung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 08:05 von mfreund