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Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.1)
Während die Rechtsschutzgarantie insbesondere den Zugang zu den Gerichten sichert, stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör einen angemessenen Ablauf des konkreten Verfahrens vor deutschen Gerichten sicher.2)
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern3), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht.4).
Die Versagung rechtlichen Gehörs ist ein relevanter Beschwerdegrund [→ zulassungsfreie Rechtsbeschwerde], insbesondere dann, wenn der Mangel entscheidungserheblich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer für die Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte.5)
Das Gericht ist verpflichtet, den Kern des Vorbringens der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidung einzubeziehen [→ Pflicht zur Berücksichtigung und Würdigung des Vorbringens der Prozessbeteiligten]. Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die für die Beteiligten nicht vorhersehbar waren [→ Verbot von Überraschungsentscheidungen].
Die Gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 (2) ZPO) dient dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen so zu gestalten, dass sie die rechtliche Beurteilung des Gerichts nachvollziehen und darauf reagieren können.
Die Begründungspflicht verpflichtet die Gerichte, ihre Entscheidungen in nachvollziehbarer Weise zu begründen und dabei zumindest auf die wesentlichen Argumente der Prozessbeteiligten einzugehen.
Die Anhörungsrüge (§ 321a (1) ZPO) ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend zu machen.
Auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit sind Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Grundsätze gewährleisten, dass alle Parteien eines gerichtlichen Verfahrens die gleichen prozessualen Chancen und Rechte haben, um ihren Standpunkt effektiv zu vertreten.
Der Antragsgrundsatz (Dispositionsmaxime) besagt, dass ein Gericht nur dann tätig werden darf, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt insbesondere in Zivilprozessen, wo das Gericht in der Regel keine eigene Initiative ergreift, sondern ausschließlich auf Grundlage der Anträge und des Vortrags der Parteien entscheidet. Der Grundsatz schränkt also die richterliche Aktivität auf das ein, was von den Parteien vorgebracht und beantragt wurde.
→ Verfahrensrechtliche Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Argumente und Beweismittel vorzutragen und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
→ Grundrecht
Verfassungsmäßig garantiertes, wesentliches Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat zusteht und grundlegende Freiheiten und Schutzansprüche wie Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit oder Gleichheit vor dem Gesetz umfasst.
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