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Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Er ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, ist in den Artikeln 6 [→ Recht auf ein faires Verfahren] und 13 [→ Recht auf wirksame Beschwerde] der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert und wurde durch Artikel 47 [→ Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt.
→ Rechtsschutz
Bezeichnet die Möglichkeit und das Recht einer Person, ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen zu schützen und durchzusetzen.
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