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Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
Artikel 10 (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Artikel 10 (3) EPÜ → Vizepräsidenten
Der Präsident des Europäischen Patentamts wird gemäß Art. 11 Abs. 1 EPÜ vom Verwaltungsrat ernannt. Er leitet das Amt und ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich (Art. 10 Abs. 1 EPÜ). Dem Präsidenten obliegen gemäß Art. 10 Abs. 2 EPÜ [→ Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten] organisatorische, dienstrechtliche, budgetäre, legislative und quasi-legislative Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihm steht ein Vorschlags- beziehungsweise Anhörungsrecht für die Ernennung hoher Beamter zu (Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 EPÜ) [→ Ernennung hoher Bedienstete], er ernennt und befördert die übrigen Bediensteten, verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal und die Disziplinargewalt (Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f bis h EPÜ) [→ Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten].1)
Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ).2)
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.3)
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