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grundrecht:zwischenstaatliche_organisation

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Zwischenstaatliche Organisation

Eine zwischenstaatliche Organisation [Art. 24 (1) GG → → Zwischenstaatliche Einrichtung] ist eine Organisation, die durch eine formelle Vereinbarung (wie einen völkerrechtlichen Vertrag oder ein Abkommen) zwischen zwei oder mehr Staaten gegründet wird. Diese Organisationen werden geschaffen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu fördern. Zwischenstaatliche Organisationen haben in der Regel eine dauerhafte Struktur, eigene Organe und eine rechtliche Persönlichkeit, die sie von den Mitgliedstaaten unterscheidet.

siehe auch

Art. 24 (1) GG → Zwischenstaatliche Einrichtungen
Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

grundrecht/zwischenstaatliche_organisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 19:42 von mfreund