Ein Rechtsmittel [ZPO, Buch 3 → Rechtsmittel] ist ein formelles juristisches Verfahren, mit dem eine Partei ein gerichtliches Urteil oder einen Beschluss anfechten kann, um dessen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht zu erwirken. Rechtsmittel dienen der Sicherstellung einer korrekten Rechtsanwendung und einer gerechteren Rechtsfindung. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes und gewährleisten, dass fehlerhafte oder ungerechte Entscheidungen korrigiert werden können.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, innerhalb festgelegter Fristen eingereicht und begründet werden muss, wobei das Berufungsgericht auch neue Tatsachen und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel prüfen kann und bei Aussichtslosigkeit die Berufung zurückweisen darf.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 → Revision
Regelt die Revision gegen Berufungsurteile, die bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsverletzungen zulässig ist, innerhalb bestimmter Fristen eingereicht und begründet werden muss, und das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 3 → Beschwerde
Regelt die Einlegung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden müssen, und das Beschwerdegericht kann in bestimmten Fällen die Vollstreckung aussetzen oder eine Erinnerung gegen Entscheidungen zulassen.
§ 565 ZPO → Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
→ Rechtsmittelfrist
→ Rechtsmittelbegründungsfrist
→ Zulässigkeit des Rechtsmittels
→ Rechtsschutzbedürfnis
→ Rechtsmittelverfahren
→ Rechtsmittelbeschwer
→ Begründetheit des Rechtsmittels
→ Streitwert des Rechtsmittelverfahrens
→ Überwachung einer Rechtsmittelfrist
→ Neues Vorbringen
→ Rechtsmittelgericht
→ Erledigung des Rechtsmittels
→ Rechtsmittelklarheit
→ Zurücknahme eines Rechtsmittels
→ Wert des Beschwerdegegenstands
→ Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden.1)
Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz.2)
ZPO → Zivilprozessordnung
§ 350 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtung von Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen.
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen und allgemeinen Verfahren im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe.
§ 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte.
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, einschließlich der Anforderungen an die Beweisführung und der besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten.
§ 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.
§ 1065 (1) ZPO → Rechtsbeschwerde gegen bestimmte Entscheidungen
Erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind.
§ 1065 (2) ZPO → Rechtsbeschwerde bei Verletzung eines Staatsvertrages
Erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften für das Schiedsverfahren
Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das Schiedsverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensarten und der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Schiedsverfahren.