Einheitliches Patentgericht

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist als Teil des Einheitspatentsystems ein internationales Gerichtssystem, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, einschließlich des Einheitspatents, zuständig ist. Es wurde im Rahmen der europäischen Patentreform geschaffen, um eine zentralisierte und einheitliche Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Das Einheitliche Patentgericht bietet eine zentrale Anlaufstelle für die Durchsetzung und Anfechtung von Patenten, die im Rahmen des europäischen Patentsystems erteilt wurden.

Artikel 1 EPGÜ

Es wird ein Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet. Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten.

Für die Durchsetzung der europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung wurde das Einheitliche Patentgericht (EPG) eingerichtet, das zentral für Streitigkeiten, wie Patentverletzungen oder Nichtigkeitsklagen, zuständig ist. Dieses beruht auf völkerrechtliche Verträge, die in engem Zusammenhang mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [→ Rechtsordnung der Europäischen Union] stehen. Das Einheitliche Patentgericht (UPC) übernimmt die Rechtsprechung in Bezug auf Einheitspatente, einschließlich der Entscheidung über Patentverletzungen und der Rechtsbeständigkeit von Patenten, und sorgt für eine einheitliche Durchsetzung des Patentrechts in den beteiligten Ländern. Diese Institutionen gewährleisten somit eine zentrale Verwaltung und Rechtsprechung des Einheitspatentsystems in Europa.

Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a (1) [→ Gemeinsame Gerichte als Gerichte eines Mitgliedstaats] und Art. 71a (2) (a) [→ Liste der gemeinsamen Gerichte] der Brüssel Ia-Verordnung. Daher hat das EPG die Gerichtsbarkeit, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats gemäß der Brüssel Ia-Verordnung in einer Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen], Art. 71b (1) [→ Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten] der Brüssel Ia-Verordnung, zuständig wären.1)

Das Einheitliche Patentgericht wendet in vollem Recht Unionsrecht an und achtet seinen Vorrang.2)

Artikel 6 EPGÜ [→ Gericht] beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts.

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

Nach der Bestimmung des Artikel 3 EPGÜ [→ Geltungsbereich] fallen auch klassische Europäische Patente, die vor oder nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wurden, ohne Opt-out automatisch in die Zuständigkeit des EPG. Patentinhaber, die keine explizite Entscheidung treffen, unterliegen somit dem einheitlichen Gerichtssystem für die Durchsetzung und Anfechtung ihrer Patente. Die Möglichkeit des Opt-outs sorgt jedoch für eine gewisse Flexibilität, indem sie Inhabern klassischer Patente ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Gerichtsbarkeit sie bevorzugen.

Während der im Artikel 83 EPGÜ [→ Übergangsregelung] festgelegten Übergangszeit von sieben Jahren (mit einer möglichen Verlängerung um bis zu sieben weitere Jahre) haben Patentinhaber die Möglichkeit, für ihre europäischen Patente das sogenannte „Opt-out“ (Artikel 83 (3) EPGÜ) zu wählen. Das bedeutet, dass sie ihre Patente von der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) ausnehmen können und stattdessen weiterhin nationale Gerichte für Patentstreitigkeiten zuständig bleiben. Diese Möglichkeit besteht nur, solange noch keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht wurde. Patentinhaber können jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten („Opt-back-in“) [Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs], was bedeutet, dass sie ihr Patent wieder dem Einheitlichen Patentgericht unterstellen. Beide Entscheidungen (Opt-out und Opt-back-in) werden durch eine entsprechende Mitteilung und Eintragung in das Register wirksam.

Kapitel IV des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) [→ Befugnisse des Gerichts] behandelt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts. Das Gericht hat weitreichende Vollmachten, um Beweisvorlagen und Beweissicherungsmaßnahmen anzuordnen, einschließlich der Inspektion von Räumlichkeiten und der Beschlagnahme von Beweismitteln. Es kann Vermögensarreste verhängen und einstweilige Verfügungen erlassen, um Patentverletzungen zu verhindern oder zu stoppen. Bei Feststellung einer Patentverletzung kann das Gericht endgültige Verfügungen aussprechen, die den Rückruf oder die Vernichtung von verletzenden Produkten umfassen. Darüber hinaus kann das Gericht die Gültigkeit von Patenten überprüfen und Nichtigkeitsklagen behandeln. Zudem ist es befugt, Schadenersatz zuzusprechen und Rechtsverletzer zu zwingen, Auskunft über Vertriebswege und beteiligte Dritte zu erteilen.

Das Europäisches Patentgericht wird die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten besitzen, wodurch vermieden wird, dass mehrere Verfahren bei bis zu 28 nationalen Gerichten anhängig sind.3)

Das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 eingerichtet wurde, wird die Verfahren vereinfachen und die Entscheidungsfindung beschleunigen: Künftig wird nur mehr ein einziges Gerichtsverfahren vor dem ausschließlich zuständigen Gericht geführt, so dass die bei nationalen Gerichten parallel anhängigen Verfahren bald der Vergangenheit angehören. Da das Gericht Urteile über die Rechtsgültigkeit und Verletzung europäischer und einheitlicher Patente für alle Vertragsstaaten fällen kann, werden Parallelverfahren und voneinander abweichende Entscheidungen künftig vermieden. Bisher beteiligen sich 25 Mitgliedstaaten an diesem einheitlichen Patentrahmen, der allen Mitgliedstaaten offensteht.4)

Hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts stützt sich das Übereinkommen auf die „Brüssel-I-Verordnung“.5)

Das Einheitliche Patentgericht wird als einziges ausschließlich zuständiges Patentgericht auf lokaler und regionaler Ebene in den EU-Mitgliedstaaten vertreten sein. Anstatt Parallelverfahren vor nationalen Gerichten führen zu müssen, werden die Parteien künftig rasch qualifizierte Entscheidungen für alle Staaten erhalten können, in denen das Patent gültig ist.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013)

Verteilung der Fälle auf die Sektionen des Einheitlichen Patentgerichts

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Beschluss vom 03. September 2024, CoA_188/2024
2)
Einheitspatentgericht, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 22. November 2024, Az. UPC_CFI_210/2023
3)
Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013
4) , 5)
Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013: