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upc:europaeisches_patent

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Europäisches Patent

Artikel 2 (e) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.

Artikel 2 (e)

„Europäisches Patent“ bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

upc/europaeisches_patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:40 von mfreund