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upc:vertragsmitgliedstaat

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Vertragsmitgliedstaat

Artikel 2 (c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Artikel 2 (c)

„Vertragsmitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

upc/vertragsmitgliedstaat.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:40 von mfreund