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Artikel 2 (c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
„Vertragsmitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
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